Voraussetzungen:

  • Beseitigung städtbaulicher Missstände (Substanz- oder Funktionsschwächen)

Ziel:

  • Bewahrung städtbaulichen Erbes
  • Verbesserung der Wohn- und Arbeitswelt
  • Strukturwandel des Wirtschaft u. Landwirtschaft
  • Stadtumbau

Merkmale:

  • Bezug auf bestimmtes Gebiet
  • Behebung städtbaulicher Missstände als Ziel
  • Langfristige Dauer
  • Bündelung von Einzelmaßnahmen

Behebung städtbaulicher Missstände:

  • Wesenliche Verbesserung (Struktur bleibt; Modernisierung; Instandsetzung)
  • Wesentliche Umgestaltung (Änderung Nutzungsart; Flächenänderung usw.)

Sanierungsverfahren:

  • Umfassendes Sanierungsverfahren (bei erheblicher Gebietsumgestaltung)
  • Vereinfachtes Sanierungsverfahren (Erhaltung und Verbesserung des Bestandes)

 Gemeinsamkeiten:

  • Gemeinde muss Verfahrensart bestimmen
  • Verfahrensgang ist vorgeschrieben: Vorbereitung, Durchführung, Abschluss

 

Vorbereitung:    Untersuchung; Zielbestimmung; Aufklärung; Satzungserlass

 Durchführung:  Grundstückserwerb; Baumaßnahmen;

 Abschluss:          Satzungsaufhebung; Abrechnung; Erhebung von Beiträgen

Unterscheidung:

  • Umfassendes Verfahren:  Eigentümer zahlt grundsätzlich Ausgleichsbeiträge    

                                               aber keine Erschließungs- oder Ausbaubeiträge

  • Vereinfachtes Verfahren:  Eigentümer zahlt keine Ausgleichsbeiträge

                                               aber grundsätzlich Ausbau- oder 

                                                               Erschließungsbeizräge

Vereinfachtes Verfahren:

Anwendbar, wenn die Erhaltung und Verbesserung des Bestandes im Vordergrund der  Sanierung steht und wenn keine oder nur sehr geringe Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind.

Umfassendes Verfahren:

Durch die Sanierung findet eine erhebliche Verbesserung bzw. Gebietsumgestaltung statt.

Zur Mitfinanzierung der Sanierungskosten zahlt der Eigentümer Ausgleichsbeiträge, die den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen entsprechen.

Berechnung der Bodenwertsteigerung:

Die Wertermittlungen von Anfangs- und Endwert erfolgen durch Gutachter. Das Verfahren ist sehr umfangreich und genau vorgeschrieben. Die Gemeinde müssen grundsätzlich diese Ausgleichsbeiträge erheben.

Beispiel:

Grundstücksgröße: 500 m²

Bodenwert vor Sanierung (= Anfangswert): 200,00 €/m²

Bodenwert nach Sanierung (= Endwert): 210,00 €/m²

Bodenwerterhöhungsbeitrag: 10 €/m²

Ausgleichsbeitrag = Erhöhung x Grundstücksgröße:   10,- € x 500 m²    =    5000,00 €

Ausnahmen:

Im förmlichen Verfahren  kann die Gemeinde von der Erhebung eines Ausgleichsbeitrages absehen, wenn

         Nur geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt   und

         Verwaltungsaufwand für Erhebung außer Verhältnis zu Einnahmen

 

         Im öffentliche Interesse (Einzelfälle, vorher Prüfung Stundung, gestreckte

                                            Tilgung)

         Zur Vermeidung unnötiger Härten (Einzelfälle, vorher Prüfung w.o.)

Förderungsmittel:

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen können durch die Städtebauförderung unterstützt werden.