Erschließung:

Davon spricht man, wenn Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen, die Energieversorgung, Wasserver- und -entsorgung, kurz die ganze Infrastruktur neu erstellt werden, wie z.B. beim Anlegen eines Neubaugebietes.

 Hier gelten die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Anteil der Gemeinde beträgt nach diesem Gesetz (§129) mindestens 10 Prozent. Wobei die Gemeinden in ihren Erschließungsbeitragssatzungen meist nur diesen Satz ausweisen.

Die restlichen 90 Prozent werden von den Grundstückseigentümern getragen. Ist diese Infrastruktur geschaffen, spricht man von einem erschlossenen Baugebiet, was sich auch in den Quadratmeterpreisen ausdrückt.

Die Erschließungsbeiträge werden entweder von den Bauträgern oder den einzelnen Bauherrn eingefordert.

Unterhalt:

Unter Unterhalt versteht man die Pflege und Wartung der Verkehrsanlagen. Im Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der Gemeindeordnung (GO) werden beispielsweise die Straßenbaulast und die Verpflichtung zum Unterhalt definiert. Der Unterhalt geht zu 100 Prozent zu Lasten der Gemeinde und muss aus dem Gemeinde-haushalt finanziert werden. Begrifflich geht diese Unterhaltspflicht von der Rasenpflege öffentlicher Flächen bis zur Beseitigung von Frostschäden und Ausbesserungsarbeiten an der Oberfläche. Tiefer gehende Schäden können bereits in den Bereich des Ausbaus fallen.

Ausbau:

Von Ausbau spricht man bei der Veränderung bestehender Verkehrsanlagen. Unter diesen Sammelbegriff fallen alle bereits vorhandenen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Grünanlagen usw.

Unter den Begriff Veränderung fallen beispielsweise die Herstellung einer breiteren Straße, die Anschaffung/Verbesserung von Straßenbeleuchtung, die Erneuerung der gesamten Straße, nicht nur der Teerdecke, die Verbesserung durch Schaffung von Geh- und/oder Radwegen, die Schaffung von Fußgängerzonen usw.

Hier ist der der Anteil der Gemeinde je nach Bedeutung z.B. der Straße unterschiedlich und kann durchaus bis zu 85 Prozent gehen. Die genaue Regelung bezüglich der Bezeichnung der Verkehrsanlagen und der Eigenbeteilligung der Gemeinden erfolgt in der jeweiligen Ausbaubeitragtssatzung.

Grundlage ist das Kommunale Abgabengesetz (KAG), wobei zu beachten ist, dass die Bestimmungen der Erschließung den Ausbauvorschriften vorgehen.

Berührungspunkte:

Viele Straßen aus den 50er- und 60er-Jahren wurden damals nicht nach den heute geltenden, gesetzlichen Vorgaben gebaut. In vielen Fällen wurde der Straßenunterbau vernachlässigt. Die Folgen waren Absenkungen und übermäßige Frostschäden. Auch gab es damals nicht den heutigen Schwerlastverkehr.

Steht eine solche desolate Straße heute zur Generalsanierung an, stellt sich die Frage, ob sie damals überhaupt regelgerecht gebaut wurde. Wird dies verneint, kommt es einer Neuanlage gleich und damit gilt das Erschließungsrecht nach dem BauBG. Folge: Die Anlieger müssen 90 Prozent der Kosten selbgst tragen.

Hinweise:

Wir beschränken uns bei unseren weiteren Ausführungen auf den Straßenausbau-bereich, da er die meisten negativen Berührungspunkte zwischen Bürgern und Verwaltung liefert.

Außer Acht lassen wir bewusst den Bereich der Ausweisung (förmlicher) Sanierungsgebiete. Dieses Instrument kann zwar die Anlieger entlasten, ist aber an viele Voraussetzungen gebunden, die im Normalfall kaum zutreffen. Allein der Begriff „Gebiet“ implementiert eine größere raumliche Ausdehnung, vergleichbar mit dem Begriff „Wohngebiet“. Denkbar wäre hier die komplette Sanierung einer Innenstadt.